Was kann die LTK Hessen nicht für Sie tun?
Die Landestierärztekammer Hessen kann keine gutachterliche Stellungnahme zum Behandlungsverlauf abgeben oder eine Beweisaufnahme zu möglichen Behandlungsfehlern durchführen. Dies obliegt
- den ordentlichen Gerichten
- oder dem Schlichtungsausschuss der Landestierärztekammer Hessen. Ein Schlichtungsverfahren setzt jedoch die Zustimmung beider Parteien voraus und ist nach § 8 der Kostensatzung der LTK Hessen kostenpflichtig.
Zivilrechtliche Forderungen (Rückerstattungen von Gebühren, Schadensersatz, Schmerzensgeld. usw.) können nicht über die LTK Hessen durchgesetzt werden. Dies obliegt
- den ordentlichen Gerichten
Tierschutzrechtliche Ermittlungen fallen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Landestierärztekammer Hessen. Dies obliegt
- den Veterinärämtern* in Hessen
*Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz