14.11.2000 Stellungnahme der Landestierärztekammer Hessen zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz-HuG)
  1. § 2 Abs.1 sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Liste zur Definition von gefährlichen Hunden aufgrund von Rassezugehörigkeit oder Vermutungen ist unseriös und wissenschaftlich nicht haltbar (siehe Anlagen Wissenschaftliche Gutachten). Es gibt keine "gefährlichen" Hunderassen, Kreuzungen oder Gruppen von Hunden, weder nach Beißvorfällen noch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es gibt lediglich im Einzelfall gefährliche Hundeindividuen oder Hund-Mensch-Gespanne, welche nach rasseneutralen Kriterien aufgrund ihres Einzelverhaltens ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten zeigen.

  2. § 2 Abs. 2: Nach Streichung des Absatzes 1 ist in Absatz 2 das Wort "auch" zu streichen.

  3. § 2 Abs. 2 Ziffer 2. erhält folgende Fassung:
    "2. Hunde, die sich als bissig erwiesen oder in gefährdender Weise wiederholt verschiedene Personen angesprungen haben. Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson, eines Familienmitgliedes, des Besitzes oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben."

    Durch diese Änderung würden beispielsweise nachbarschaftliche Zwistigkeiten, welche häufig über Hunde ausgetragen werden, relativiert.

  4. § 2 Abs. 2 Ziffer 3. erhält folgende Fassung:
    "3. ein anderes Tier oder einen anderen Hund durch ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten angreifen, ungehemmt beißen und schwer verletzen."

  5. § 2 Abs. 3. Ist der Hund durch sachverständige tierärztliche Gutachter als nicht mehr gefährlich beurteilt, wird die Feststellung auf Antrag des Halters an die zuständige Behörde aufgehoben.

  6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 :

    Eine künftige Durchführungsverordnung sollte die weiteren Anforderungen regeln. Der Sachkundenachweis sollte in Form einer theoretischen Prüfung erfolgen. Er sollte generell gelten, da dieses Wissen für alle Hunderassen gültig ist. Ein praktischer Teil, wie z.B. Leinenführigkeit des Hundes und sein Verhalten in der Öffentlichkeit, also auch die Beurteilung des Hund-Mensch-Gespannes sollte eine gesonderte praktische Prüfung sein, die nur für den individuellen Hund gelten kann.

  7. § 3 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Approbation als Tierärztin/Tierarzt, die bestandene Abschlussprüfung als Tierarzthelferin/-helfer sowie die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde."

    Die Ergänzung der sachkundigen Personengruppen um Tierärzte und Tierarzthelferinnen ist notwendig, da deren Sachkenntnis auf Grund ihrer Berufsausbildung vorliegt und insoweit eine Gleichbehandlung mit Jägern und Diensthundeführern geboten ist.

  8. § 4 Absatz 2 Ziffer 2.erhält folgende Fassung:
    "2. alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig oder auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht entscheidungsfähig ist."

    Die neu eingeführte Formulierung entspricht dem anerkannten ärztlichen Fachbegriff.

  9. § 6 erhält folgende Fassung

    § 6 Auflagen

    (1) Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren oder wesentlichen Belästigungen können durch Rechtsverordnung Auflagen erteilt werden. Je nach Schwere der Verhaltensstörung des Hundes kann angeordnet werden:

    1. Schulung von Hund und Hundeführer
    2. Generelle oder situativ angepasste Halti-, Gentle Leader- oder Maulkorbpflicht oder ähnliche Vorrichtungen, die das Beissen zuverlässig verhindern.
    3. Einschläfern bei Nichtsozialisierbarkeit des Hundes
    4. Verbot jeglicher Hundehaltung bei Uneinsichtigkeit des Halters

    (2) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 14 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

    (3) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde und Therapiehunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden."

  10. In § 8 wird nachfolgender Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Für Hunde mit einer Ausbildung gem. Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 1 Absatz 3 entsprechend."

  11. § 9 erhält folgende Fassung:

    "§ 9 Kennzeichnung

    Hunde nach § 2 sind mit einem rot-weiß gestreiften Halsband und einer Plakette in Form eines Warndreiecks zu kennzeichnen."

    Der unsichtbare Chip bringt unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr für die Bevölkerung keine Vorteile. Auch andere Hunde sind z.T. gechippt. Sinnvoller erscheint ggfs. eine sichtbare Kennzeichnung, die wieder entfernbar sein sollte, falls der Hund nicht mehr gefährlich ist.

  12. § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10 Zuchtverbot

    Für Hunde gem. § 2 gilt ein Zuchtverbot"

    Die generelle Zwangskastration verstößt gegen das Tierschutzgesetz § 1 und § 6. Es sind keine Altersangaben für die Tiere angegeben. Aus medizinischer Sicht ist es kontraindiziert, Welpen und alte Tiere einem solchen Eingriff zu unterziehen. Die generelle Zwangskastration für unauffällige Tiere ist ein unverhältnismäßiger Eingriff. Es gibt Untersuchungen, nach denen es beispielsweise bei bis zu 25 % der Hündinnen zu einer stärkeren Dominanz bzw. Aggressivität kommen kann. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Nicht zuletzt bergen solche Operationen Risiken wie z. B. Inkontinenz, die für unauffällige Tiere unverhältnismäßig sind und dem tierärztlichen Auftrag widersprechen. Die Kastration kann somit immer nur eine mögliche Maßnahme im begründeten Einzelfall sein, wenn nach tierärztlichem Gutachten eine Indikation dafür besteht.

  13. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Handel, Erwerb sowie Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 sind verboten, so weit das Bundesrecht nicht anderes vorschreibt."

    Für die nach unserer Auffassung gefährlichen Hunde - nicht Hunderassen - sollte der Erwerb und die Abgabe unter behördlicher Aufsicht bzw. Genehmigung stehen.

  14. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf erteilt werden, wenn

  15. § 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(3) Der Nachweis der Sachkunde muß erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muß erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht auffällig geworden ist. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind."

  16. Zu § 18

    Neben den sich aus den o.g. Änderungen ergebenden, notwendigen Anpassungen würde wir es begrüßen, wenn wie zu dem Gesetzentwurf, auch zu den Rechtsverordnungen und näheren Bestimmungen ebenso Tierärzte als Fachleute hinzugezogen würden.

  17. Zu § 19

    § 19 ist entsprechend den oben dargestellten Änderungen anzupassen.

  18. Zu § 20

    Der § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordung über das Halten und Führen von Hunden von 15.8.2000 wird von uns ausdrücklich abgelehnt.

    Besonders wird noch einmal auf die in der Anlage zusammengestellten wissenschaftlichen Gutachten hingewiesen, auf die sich die oben gemachten Änderungsvorschläge nachdrücklich stützen.