Aktuelles

29.11.2012

Wichtige Änderung im Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung


Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen vom 31. Oktober 2012 entschieden, dass einmal ausgesprochene Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sich nicht auf Folgetätigkeiten erstrecken. Dies bedeutet, dass Mitglieder zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen müssen. Der Antrag muss fristwahrend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Grund für diese Neuerung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweilige Beschäftigung, für die eine Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, begrenzt ist. Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI gefolgt und hat damit eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Für Beschäftigungswechsel ab den 01.11.2012 wird die Neuregelung zwingend Anwendung finden. Betroffene Mitglieder erhalten vom Versorgungswerk ein Informationsschreiben mit einem Befreiungsantrag, der zeitnah zurück gesandt werden sollte. Nach derzeitigem Verhandlungsstand zwischen ABV (Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen) und  Deutscher Rentenversicherung Bund werden Tätigkeitswechsel vor dem 01.11.2012 bis dahin bestehende Befreiungen nicht gefährden. Sollten sich hierzu Änderungen ergeben, werden wir zeitnah informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter(innen) des Versorgungswerks gerne zur Verfügung. <link internal-link internal link in current>Kontakt Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen