Afrikanische Schweinepest - Informationen zu Biosicherheit und Diagnostik in schweinehaltenden Betrieben

Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen und diagnostische Ausschlussuntersuchungen

Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (22.07.2024)

Nachdem die Afrikanische Schweinepest (ASP) in einem Hausschweinebestand in Hessen nachgewiesen wurde, weist das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) erneut darauf hin, dass Biosicherheitsmaßnahmen zwingend umzusetzen sind und bei der Diagnose von Krankheiten, die ASP einzubeziehen ist.

Den praktischen Tierärzten kommt hier eine zentrale Rolle zu. Nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/429 gilt für Tierärzte bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, dass sie alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen ergreifen, ordnungsgemäße Diagnosen stellen, um Seuchen frühzeitig zu erkennen und sich aktiv an der Sensibilisierung für Tiergesundheit beteiligen. Insbesondere Tiergesundheitsbesuche sollen der Seuchenprävention dienen. Bei den Besuchen soll zum Schutz vor biologischen Gefahren beraten werden und auf Anzeichen für das Auftreten gelisteter Seuchen geachtet werden.

Aufgrund der aktuellen Seuchenlage, sollten Schweinehalter dahingehend beraten werden, dass zusätzlich zu den Vorgaben nach der Schweinehaltungshygieneverordnung, in jeder Schweinehaltung (auch in Kleinstbetrieben und Hobbyhaltungen) nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden.

  • Sofern betriebsfremde Personen den Stall betreten müssen, sollte Ihnen betriebseigene (Einmal-)Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Kann keine betriebseigene Schutzkleidung gestellt werden, sollten gerade Tierärzte wirksame Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchführen, damit eine Weiterverschleppung vermieden wird.
  • Angemessene Hygienemaßnahmen sollten im Betrieb umgesetzt werden (z.B. Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden).
  • Neben der Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen, sollte am Eingang zu den Stallungen möglichst auch das Waschen und die Desinfektion der Hände möglich sein.
  • Der direkte oder indirekte Kontakt zwischen in anderen Betrieben gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen muss vermieden werden.
  • Futter, Beschäftigungsmaterial und Einstreu sind so zu lagern, dass der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Wildschweine, vermieden wird.
  • Kadaver werden vor äußeren Einflüssen geschützt gelagert.
  • Das Betreten des Betriebes durch unbefugte Personen wird wirkungsvoll verhindert, z.B. durch schließen der Zu- und Ausfahrten zu dem Betriebsgelände.
  • Führen von Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden.
  • Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen.

Diese zusätzlichen Maßnahmen sind in der infizierten Zone vorgeschrieben, erscheinen zum Schutz vor einer Einschleppung aber auch in freien Gebieten sinnvoll. Durch die Erhöhung der Biosicherheit, kann die Gefahr einer Infektion von Hausschweinen mit dem Virus der ASP weiter gemindert werden.

Bei einem Eintrag von ASP in einen Hausschweinebestand muss mit unspezifischen Krankheitssymptomen gerechnet werden. Daher sollte bei klinisch kranken Tieren eine Ausschlussuntersuchung auf ASP in Betracht gezogen werden. Durch routinemäßige Ausschlussuntersuchungen kann eine Seucheneinschleppung früher erkannt werden. Eine Untersuchung in der Ausschluss-Diagnostik bedeutet nicht, dass dadurch ein Verdacht auf Schweinepest vorliegt.

Auch Kleintierpraktiker sollten bei der Behandlung von Minipigs und anderen Hobbyschweinen, die Afrikanische Schweinepest bei ihrer Diagnostik einbeziehen.